ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. März 2000 über
Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen
(2000/275/EG)
Die KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf
den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt
auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vorn 29. Juli 1991 über den
Führerschein (ABI. L 237 vom 24.8. 1991, S. 2.), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 97/26/EG (ABT. L 150 vorn 7.6.1997, 5. 41.), insbesondere
auf die Artikel 1 Absatz 2 und 10 Absatz 1, in Erwägung nachstehender
Gründe:
(1) Gemäß dieser Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine, einschließlich der vor der Umsetzung
dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht ausgestellten Führerscheine,
gegenseitig anerkannt.
(2) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen
umfasst die volle Anerkennung aller einem Führerscheininhaber im
Einklang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden einzelstaatlichen
Bestimmungen erteilten Fahrerlaubnisse.
(3) Gemäß der Richtlinie 91/439/EWG müssen die Mitgliedstaaten
Aquivalenzen, zwischen den Führerscheinen, die sie vor dem Zeitpunkt,
zu dem sie dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, ausgestellt
haben, und den Führerscheinen im Sinne des Artikels 3 festlegen.
Die Kommission muß diesen Äquivalenzen verbindlich zustimmen
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Entscheidung gilt für alle in den Mitgliedstaaten ausgestellten
gültigen und noch in Umlauf befindlichen Führerscheine.
Artikel 2
Äquivalenztabellen zu den Führerscheinen, die von den Mitgliedstaaten
vor Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt wurden, und den harmonisierten
Führerscheinklassen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 91/439/EWG
sind im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt.
Artikel 3
(1) Vor der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EwG ausgestellte Führerscheine
berechtigen den Inhaber, Fahrzeuge der entsprechenden, in den Tabellen
im Anhang der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Klassen ohne Einschränkung
zu führen, sofern für die betreffende Fahrerlaubnis nichts anderes
festgelegt ist.
(2) Bei den Codes, die die Einschränkung der entsprechenden Fahrerlaubnisse
in den Tabellen angeben, handelt es sich um harmonisierte Gemeinschaftscodes
gemäß Artikel 7a der Richtlinie 91/439/ EWG.
(3)Beim Umtausch eines Führerscheines gegen einen Führerschein
nach EG-Muster (wie in den Anhängen I und Ia der Richtlinie 91/439/EWG
beschrieben) gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie sind
die entsprechenden Fahrerlaubnisse, wie im Anhang der vorliegenden Richtlinie
beschrieben, zu erteilen.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet
Siehe auch:
Urteil des EuGH vom 29.04.04
Fahrverbot
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