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Grundsatzurteil des EuGH vom 29.04.04 bei Gericht (als externer Link)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
29. April 2004 (1)
Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -
Wohnsitzerfordernis - Artikel 8 Absatz 4 - Folgen des Entzugs oder der
Aufhebung einer vorherigen Fahrerlaubnis
- Anerkennung eines von einem anderen
Mitgliedstaat neu ausgestellten Führerscheins"
In der Rechtssache C-476/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel
234 EG vom Amtsgericht Frankenthal (Deutschland) in dem bei diesem
anhängigen Strafverfahren gegen
Felix Kapper
vorgelegtes
Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1
Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991
über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der
Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl.
L 150, S. 41) erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
unter Mitwirkung des Richters C. W. A. Timmermans in
Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer
sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und S. von
Bahr,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
unter Berücksichtigung der schriftlichen
Erklärungen
- -
- von Herrn Kapper, vertreten durch Rechtsanwalt
W. Säftel,
- -
- der deutschen Regierung, vertreten durch
W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,
- -
- der niederländischen Regierung, vertreten durch
H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,
- -
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
vertreten durch M. Wolfcarius, G. Braun und
H. M. H. Speyart als Bevollmächtigte,
-
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen
Ausführungen von Herrn Kapper, vertreten durch Rechtsanwalt
W. Säftel, der Italienischen Republik, vertreten durch
A. Cingolo, avvocato dello Stato, und der Kommission, vertreten
durch G. Braun, in der Sitzung vom 8. Mai 2003, nach Anhörung der Schlussanträge des
Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Oktober 2003,
folgendes
Urteil
- 1
- Das Amtsgericht Frankenthal hat mit Entscheidung vom 11.
Oktober 2001, berichtigt durch Schreiben vom 19. Dezember 2001, beim
Gerichtshof eingegangen am 7. und 24. Dezember 2001, gemäß
Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 der
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den
Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der Fassung der
Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150,
S. 41) (im Folgenden: Richtlinie 91/439 oder Richtlinie) zur
Vorabentscheidung vorgelegt.
- 2
- Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Herrn
Kapper, gegen den eine Geldstrafe verhängt wurde, weil er am 20.
November und 11. Dezember 1999 ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte, während
er im Besitz eines am 11. August 1999 von den niederländischen
Behörden ausgestellten Führerscheins war.
- Rechtlicher Rahmen Gemeinschaftsregelung
- 3
- Artikel 1 der Richtlinie 91/439 bestimmt: "
- (1) Die
Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein
gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster
in Anhang I oder Ia aus. ...
- (2) Die
von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden
gegenseitig anerkannt.
- (3) Begründet
der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen
Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den
Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat
seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der
Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen
Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den
Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die
für die Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen."
- 4
- Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
hängt die Ausstellung des Führerscheins "vom Vorhandensein
eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als
Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im
Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats" ab.
- 5
- Nach Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie kann "[j]ede Person
... nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins sein".
- 6
- Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie lautet: "
- (1) Hat
der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen
Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen
Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch
seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein
stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, gegebenenfalls
zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich
gültig ist.
- (2) Vorbehaltlich
der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen
Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen
Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften
über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den
betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
- (3) Der umtauschende
Mitgliedstaat
leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle
des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und
begründet dieses Verfahren im Einzelnen.
- (4) Ein
Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines
Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat
einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine
der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Ein
Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den
eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet
wurde, einen Führerschein auszustellen."
- 7
- Artikel 9 der Richtlinie 91/439 bestimmt: "Im Sinne dieser
Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein
Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher
Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne
berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge
Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort
erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens
185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines
Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen
Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich
daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr
Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner
persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin
zurückkehrt. Diese Voraussetzung entfällt, wenn sich der
Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung
eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer
Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen
Wohnsitzes zur Folge."
- 8
- Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie lautet: "Die
Mitgliedstaaten können nach Zustimmung der Kommission die für
die Anwendung von Artikel 8 Absätze 4, 5 und 6 erforderlichen
Anpassungen ihrer innerstaatlichen Vorschriften vornehmen."
- 9
- Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 91/439 hatten die
Mitgliedstaaten nach Konsultation der Kommission vor dem 1. Juli 1994
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um
dieser Richtlinie ab 1. Juli 1996 nachzukommen.
- 10
- Nach Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie unterstützen
die Mitgliedstaaten einander bei der Durchführung der Richtlinie
und tauschen im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen
registrierten Führerscheine aus. Nationale Regelung
- 11
- In der Bundesrepublik Deutschland bestimmte sich die in der
Richtlinie 91/439 vorgesehene gegenseitige Anerkennung
der Führerscheine vom 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1998 nach der
Verordnung vom 19. Juni 1996 zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG
des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein und zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I
S. 877, im Folgenden: EU-Führerschein-VO 1996).
- 12
- Nach Artikel 1 § 4 Absatz 1
EU-Führerschein-VO 1996 galt die Berechtigung zum Führen
eines Kraftfahrzeugs in Deutschland nicht "für Inhaber einer
ausländischen Fahrerlaubnis,
-
- 1.
- wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung ihren
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung hatten,
es sei denn, dass sie sich für mindestens sechs Monate nur zum
Besuch einer Universität oder Schule im Ausland aufgehalten haben,
- 2.
- solange ihnen im Geltungsbereich dieser Verordnung die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden
ist oder ihnen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen
Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt
werden darf oder
- 3.
- wenn ihnen im Inland von einer Verwaltungsbehörde
die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder
bestandskräftig entzogen oder ihnen die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt
worden ist; das Gleiche gilt, wenn die Entziehung nur deshalb nicht
erfolgt ist, weil zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis
verzichtet wurde".
- 13
- Seit dem 1. Januar 1999 gilt die Verordnung vom 18. August
1998 über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung,
BGBl. I S. 2214, im Folgenden: FeV 1999).
- 14
- § 7 FeV 1999, der die Voraussetzung des
ordentlichen Wohnsitzes für die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, enthält die
nationalen Vorschriften, mit denen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und
Artikel 9 der Richtlinie 91/439 umgesetzt werden.
- 15
- § 28 Absätze 1 und 4 FeV 1999 bestimmt: "(1) Inhaber
einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
die ihren ordentlichen Wohnsitz
im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik
Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen
nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung
Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.
Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung
Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. ... (4) Die
Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder
EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins
oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins
sind,
-
- 2.
- die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen
Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Student oder
Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens
sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
- 3.
- denen die Fahrerlaubnis
im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder
sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer
Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt
worden ist oder denen die Fahrerlaubnis
nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf
die Fahrerlaubnis verzichtet haben, oder
- 4.
- solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat,
in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot
unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der
Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung
genommen worden ist."
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
- 16
- Herr Kapper legte gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts
Frankenthal vom 17. März 2000 Einspruch ein. Das Amtsgericht hatte
gegen ihn eine Geldstrafe verhängt, weil er am 20. November und
11. Dezember 1999 in Deutschland ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte. Zur Tatzeit
war Herr Kapper im Besitz eines am 11. August 1999 von den
niederländischen Behörden ausgestellten Führerscheins.
- 17
- Mit Strafbefehl vom 26. Februar 1998 hatte dasselbe Gericht
Herrn Kapper die deutsche Fahrerlaubnis
entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von
neun Monaten, also bis zum 25. November 1998, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
- 18
- Nach den Ausführungen in der Vorlageentscheidung wurde
Herrn Kapper nach dem 25. November 1998 in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis erteilt. Aus den Akten ist nicht
ersichtlich, ob er nach diesem Zeitpunkt bei den deutschen
Behörden eine solche Fahrerlaubnis
beantragt hatte.
- 19
- Im Rahmen des von Herrn Kapper eingeleiteten
Einspruchsverfahrens fragt sich das Amtsgericht, ob die deutsche
Regelung mit der Richtlinie 91/439 vereinbar ist; der Gerichtshof sei
zwar nicht für die Entscheidung dieser Frage zuständig, wohl
aber für die Feststellung, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung
der Strafvorschriften entgegenstehe, in denen ein Verstoß gegen
die deutsche Regelung geahndet werde. Dem in den Niederlanden
ausgestellten Führerschein werde nach den nationalen Bestimmungen
die Wirksamkeit in Deutschland abgesprochen. Das Amtsgericht verweist
insoweit auf Artikel 1 § 4 Absatz 1 EU-Führerschein-VO
1996, der den gleichen Inhalt habe wie der ab 1. Januar 1999 geltende
§ 28 Absatz 4 FeV 1999.
- 20
- Die Anwendung der nationalen Regelung setze eine implizite
Überprüfung des Wohnortes des Führerscheininhabers zum
Zeitpunkt der Ausstellung durch einen anderen Mitgliedstaat voraus.
Dies führe dazu, dass in Deutschland der Hoheitsakt dieses anderen
Staates überprüft werde, was eine Einschränkung des in
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 niedergelegten Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung der von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine darstellen
könnte.
- 21
- Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie gebe für
die Beantwortung der im Ausgangsverfahren aufgeworfenen Frage nichts
her. Diese Vorschrift, wonach ein Mitgliedstaat ausdrücklich
befugt sei, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins zu überprüfen, regele nur
den Umtausch eines gültigen Führerscheins, berechtige jedoch
einen Mitgliedstaat nicht, den Hoheitsakt eines anderen Staates als
nichtig anzusehen.
- 22
- Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Frankenthal
das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt: Verbietet es Artikel 1 Absatz 2
der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, einem Führerschein die Anerkennung dann zu versagen, wenn nach seinen
Ermittlungen ein anderer Mitgliedstaat diesen ausgestellt hatte, obwohl
der Führerscheininhaber dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz
hatte, und kommt der genannten Vorschrift gegebenenfalls insoweit
konkrete Wirkung zu?
Zur Zulässigkeit der Vorlagefrage
- 23
- Die niederländische Regierung bezweifelt die
Zulässigkeit der Vorlagefrage. Ihrer Ansicht nach liefert die
Vorlageentscheidung weder zum Sachverhalt noch zu den
einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts oder zu den
Gründen, aus denen die Antwort auf die Frage für die
Entscheidung des Ausgangsverfahrens von Bedeutung ist, ausreichende
Angaben. Sie meint, dass die Fahrerlaubnis
von Herrn Kapper wahrscheinlich zur Tatzeit noch entzogen gewesen sei.
In diesem Fall sei es irrelevant, ob Herr Kapper im Besitz eines
Führerscheins gewesen sei. Daher sei es auch unerheblich, ob die
deutschen Behörden berechtigt gewesen seien, dem ihm ausgestellten
niederländischen Führerschein die Anerkennung
zu versagen, und ob ihm dieser Führerschein zu Unrecht ausgestellt
worden sei, weil er damals seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in den
Niederlanden gehabt habe.
- 24
- Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger
Rechtsprechung ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit
befassten nationalen Gerichte ist, die die Verantwortung für die
zu erlassende gerichtliche Entscheidung zu übernehmen haben, im
Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowohl zu beurteilen,
ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist, damit sie ihr Urteil
erlassen können, als auch, ob die dem Gerichtshof vorgelegten
Fragen erheblich sind. Betreffen also die vorgelegten Fragen die
Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof
grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (u. a.
Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98,
PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in
der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002,
I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00,
Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, und vom 22. Mai 2003 in
der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321,
Randnr. 19).
- 25
- Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof die
Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur
dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts
offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem
Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem
hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die
tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für
eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich
sind (Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite
Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, sowie Korhonen
u. a., Randnr. 20).
- 26
- Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorlageentscheidung
ist zwar in äußerst knappen Wendungen abgefasst, denen es
sich insbesondere nicht entnehmen ließ, ob bei den polizeilichen
Überprüfungen vom 20. November und 11. Dezember 1999 die
Berechtigung von Herrn Kapper zum Führen von Kraftfahrzeugen in
Deutschland noch entzogen oder eingeschränkt war. Das vorlegende
Gericht hat jedoch auf das Klarstellungsersuchen des Gerichtshofes nach
Artikel 104 § 5 der Verfahrensordnung erläutert, dass
die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis,
die im Strafbefehl vom 26. Februar 1998 neben dem Entzug der Fahrerlaubnis gegen Herrn Kapper angeordnet
worden war, am 25. November 1998 ablief. Nach den Angaben des
vorlegenden Gerichts hätte Herr Kapper nach diesem Zeitpunkt bei
den deutschen Behörden einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen können.
- 27
- Außerdem ergibt sich aus der schriftlichen Antwort
der deutschen Regierung auf die ihr vom Gerichtshof gestellten Fragen,
dass, wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis
einen Gemeinschaftsbürger mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland
betrifft, die nationalen Vorschriften über die Folgen dieser
Entziehung auch dann Anwendung finden, wenn diese Person Inhaber eines
von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten
Führerscheins ist oder ihr später ein solcher
Führerschein ausgestellt wird. Daraus folgt, dass ein solcher
ausländischer Führerschein von den deutschen Behörden
nicht anerkannt wird.
- 28
- Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen
Informationen verfügt der Gerichtshof über die erforderlichen
tatsächlichen und rechtlichen Angaben, um die ihm vorgelegte Frage
sachdienlich beantworten zu können.
- 29
- Im Übrigen ist festzustellen, dass die knappe Fassung
der Vorlageentscheidung die Regierungen der Mitgliedstaaten, die beim
Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, und die Kommission
nicht daran gehindert hat, zur Vorlagefrage Stellung zu nehmen.
- 30
- Die Vorlagefrage des Amtsgerichts ist daher zulässig.
Zur Vorlagefrage
- 31
- Im Hinblick auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und
den Inhalt der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen kann
sich die Prüfung der Vorlagefrage nicht auf die vom vorlegenden
Gericht ausdrücklich erwähnten Aspekte beschränken,
sondern muss auch noch einige andere Bestimmungen der Richtlinie 91/439
berücksichtigen, die sich auf die Beantwortung der Frage auswirken
können, und zwar insbesondere Artikel 8 Absatz 4. Um eine
sachdienliche und möglichst vollständige Antwort auf die
Vorlagefrage zu geben, ist diese daher auszuweiten.
- 32
- Die Frage ist demnach umzuformulieren und in zwei
gesonderten Teilen zu prüfen. Das vorlegende Gericht möchte
erstens im Wesentlichen wissen, ob Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 so
auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung
nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden
Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der
Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des
ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat. Zweitens möchte das
vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein
Mitgliedstaat die Anerkennung der
Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet
des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins
eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem
Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet
wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete
Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von
dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Zum ersten
Teil der Vorlagefrage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
- 33
- Nach Ansicht der deutschen Regierung ist die Richtlinie
91/439 insbesondere unter Berücksichtigung ihres Artikels 7 Absatz
1 Buchstabe b so auszulegen, dass der Wohnsitzmitgliedstaat einem in
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung dann versagen kann, wenn der
Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellungsmitgliedstaat
hatte. Der Vorlageentscheidung könne mangels ausreichender Angaben
nicht entnommen werden, ob Herr Kapper in den Niederlanden
tatsächlich einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Artikel 9 der
Richtlinie gehabt habe. Falls es daran fehlen sollte, sei die streitige
niederländische Fahrerlaubnis
jedenfalls von vornherein nichtig, zumindest aber rechtswidrig gewesen.
Unter diesen Umständen hätten die niederländischen
Behörden gar keinen Führerschein ausstellen dürfen, und
der Führerschein sei aufgrund dieses Fehlers auch einer Anerkennung nicht zugänglich gewesen. Nach
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie hänge die
Ausstellung eines Führerscheins ausdrücklich vom
Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers im
Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats während eines
Mindestzeitraums von sechs Monaten ab.
- 34
- Die niederländische Regierung trägt dagegen vor,
aus dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 aufgestellten
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
folge, dass ein Mitgliedstaat einen von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten gültigen Führerschein anerkennen müsse und
nicht berechtigt sei, die Voraussetzungen der Ausstellung zu
prüfen. Im Ausgangsverfahren hätten die niederländischen
Behörden befunden, dass Herr Kapper seinen ordentlichen Wohnsitz
in den Niederlanden habe, und ihm den Führerschein ausgestellt.
Die deutschen Behörden könnten die Rechtmäßigkeit
dieser Entscheidung nicht nachprüfen und seien folglich
verpflichtet, den ausgestellten Führerschein ohne weiteres
anzuerkennen.
- 35
- Soweit das deutsche Recht die Anerkennung
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen
Führerscheins an Bedingungen knüpfe, sei zu prüfen, ob
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 unmittelbare Wirkung habe. In
diesem Zusammenhang weist die niederländische Regierung darauf
hin, dass sich der Einzelne in allen Fällen, in denen Bestimmungen
einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau
erschienen, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen
könne, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder
nur unzulänglich in innerstaatliches Recht umsetze (Urteil vom 8.
Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987,
3969, Randnr. 7).
- 36
- Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthalte eine klare und
eindeutige Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die
Führerscheine nach europäischem Muster gegenseitig
anzuerkennen und den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins ungeachtet seiner
Staatsangehörigkeit nicht zu zwingen, diesen Führerschein
umzutauschen. Diese Bestimmung sehe die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (Urteil
vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-193/94, Skanavi und
Chryssanthakopoulos, Slg. 1996, I-929, Randnr. 26). Die Richtlinie
lasse den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sei, keinen
Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen, die zu ergreifen
seien, um diesen Anforderungen zu genügen. Folglich habe Artikel 1
Absatz 2 der Richtlinie unmittelbare Wirkung (Urteil vom 29. Oktober
1998 in der Rechtssache C-230/97, Awoyemi, Slg. 1998, I-6781, Randnr.
43).
- 37
- Ebenso wie die niederländische Regierung weist die
Kommission darauf hin, dass die gegenseitige Anerkennung
der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 grundsätzlich an keine
weiteren Bedingungen geknüpft sei und "ohne jede Formalität"
geschehe (Urteil Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr. 26). Sie
beruhe auf dem gegenseitigen Vertrauen in die Respektierung weitgehend
harmonisierter Vorschriften, da die Richtlinie nicht bloß zur
gegenseitigen Anerkennung der
Führerscheine, sondern auch zur Einhaltung verschiedener
Voraussetzungen und Mindeststandards bei der Ausstellung dieser
Führerscheine verpflichte.
- 38
- Die Richtlinie 91/439 sehe zwar ausnahmsweise Bestimmungen
vor, nach denen die Anerkennung der
Gültigkeit eines Führerscheins abgelehnt werden könne;
der aufnehmende Mitgliedstaat sei jedoch nicht automatisch berechtigt,
die Anerkennung eines Führerscheins
deshalb zu versagen, weil er der Auffassung sei, dass dieser in einem
anderen Mitgliedstaat möglicherweise unter Verletzung in der
Richtlinie vorgesehener Voraussetzungen ausgestellt worden sei. Dies
gelte auch dann, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats ermittelt
hätten, dass ein Führerschein entgegen Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b der Richtlinie einer Person ausgestellt worden sei, die zum
Zeitpunkt der Ausstellung nicht die Voraussetzung eines mindestens
sechsmonatigen Wohnsitzes im ausstellenden Mitgliedstaat erfüllt
habe.
- 39
- In Fällen offensichtlicher Rechtsverstöße
stehe es den Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaats frei, im
Sinne von Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie von dem ausstellenden
Mitgliedstaat Aufklärung zu verlangen. Wenn ein Staat
offensichtliche und systematische Missstände bei der Ausstellung
von Führerscheinen durch die Behörden eines anderen
Mitgliedstaats feststelle, könne er gegen diesen ein Verfahren
nach Artikel 227 EG einleiten.
- 40
- Zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 1
Absatz 2 der Richtlinie weist die Kommission zunächst darauf hin,
dass der Gerichtshof bereits in Randnummer 43 des Urteils Awoyemi
bestätigt habe, dass diese Vorschrift unbedingt und hinreichend
genau sei.
- 41
- Indem sich § 28 FeV 1999 gegen die Personen
richte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des
Europäischen Wirtschaftsraums außerhalb Deutschlands einen
Führerschein erworben hätten, obwohl sie ihren Wohnsitz in
Deutschland gehabt hätten, widerspreche er dem Grundsatz der
gegenseitigen Anerkennung. Allerdings
gehe aus dieser Vorschrift nicht hervor, dass die deutschen
Behörden eine regelmäßige Kontrolle eventueller
Verstöße der Behörden anderer Mitgliedstaaten gegen die
Voraussetzungen für die Ausstellung von Führerscheinen
vornähmen. Die deutschen Behörden lehnten es nur dann ab,
einen ausländischen Führerschein anzuerkennen, wenn sie
aufgrund eigener Informationen feststellten, dass der Inhaber des
Führerscheins wegen seines Wohnsitzes im Inland das
Wohnsitzerfordernis der Richtlinie nicht erfüllt habe.
- 42
- Das Wohnsitzerfordernis diene u. a. dem Zweck, einen
"Führerscheintourismus" zu verhindern. Das Erfordernis spiele im
derzeit geltenden System eine wichtige Rolle, weil es trotz der
Fortschritte bei der Harmonisierung der nationalen Bestimmungen
über den Führerschein nach wie vor wichtige Bereiche gebe
(Dauer der Gültigkeit, regelmäßige ärztliche
Untersuchungen usw.), die die Mitgliedstaaten unterschiedlich regelten.
Das Wohnsitzerfordernis sei eine Folge der unvollständigen
Harmonisierung und werde mit deren zunehmendem Fortschreiten an
Bedeutung verlieren, so dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung lückenlos verwirklicht werden
könne.
- 43
- Solange das Wohnsitzerfordernis bestehe, seien alle
Mitgliedstaaten gehalten, es auch zu vollziehen. Es sei allerdings die
Angelegenheit des Mitgliedstaats, der einen Führerschein ausstelle
oder erneuere, die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu
kontrollieren, und die anderen Mitgliedstaaten seien zur Einhaltung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
verpflichtet.
- 44
- Die deutsche Regelung bewege sich im Grenzbereich dieser
beiden Erfordernisse. Die Einschränkung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung, die diese
Regelung bedeute, erscheine sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen
könne der Aufnahmemitgliedstaat nicht gezwungen sein,
Vorgänge außer Acht zu lassen, die sich in seinem
Hoheitsgebiet zugetragen hätten und unmittelbar die Frage
beträfen, wo der Betroffene zur Zeit des Erwerbs seines
Führerscheins seinen Wohnsitz gehabt habe. Die Kommission verweist
insoweit auf das Urteil vom 27. September 1989 in der Rechtssache
130/88 (Van de Bijl, Slg. 1989, 3039, Randnrn. 24 bis 26). Antwort des
Gerichtshofes
- 45
- Nach ständiger Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2
der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung
der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede
Formalität vor (Urteile Skanavi und Chryssanthakopoulos, Randnr.
26, sowie Awoyemi, Randnr. 41). Diese Bestimmung erlegt den
Mitgliedstaaten eine klare und genaue Verpflichtung auf, die keinen
Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen lässt, die zu
ergreifen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile Awoyemi,
Randnr. 42, und vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-246/00,
Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-7485, Randnr. 61).
- 46
- Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Niederlande
bereits ausdrücklich die Möglichkeit für den
Aufnahmemitgliedstaat ausgeschlossen, Verfahren der systematischen
Kontrolle einzuführen, die gewährleisten sollen, dass die
Inhaber von Führerscheinen, die von anderen Mitgliedstaaten
ausgestellt wurden, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9
der Richtlinie 91/439 vorgesehene Voraussetzung eines Wohnsitzes im
Ausstellungsmitgliedstaat tatsächlich erfüllt haben. In
Randnummer 75 dieses Urteils hat der Gerichtshof nämlich
entschieden, dass die Behörden, die einen Führerschein
ausstellen, zu prüfen haben, ob der Antragsteller seinen
ordentlichen Wohnsitz in dem Staat hat, der diesen Führerschein
ausstellt, und dass der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen ist,
dass der Inhaber des Führerscheins die in der Richtlinie 91/439
vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat.
Folglich verstößt der Aufnahmemitgliedstaat gegen den
Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
von Führerscheinen, wenn er vom Führerscheininhaber verlangt,
dass er den Nachweis führt, dass er die in Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen
Voraussetzungen tatsächlich erfüllt hat.
- 47
- Daraus folgt, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine es dem
Aufnahmemitgliedstaat auch verbietet, bei einer in seinem Hoheitsgebiet
vorgenommenen Straßenverkehrskontrolle die Anerkennung
eines Führerscheins, der dem Führer eines Kraftfahrzeugs von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit der Begründung
zu verweigern, dass der Inhaber des Führerscheins nach den
Informationen, über die der Aufnahmemitgliedstaat verfügt,
zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen
ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht
im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats gehabt habe (Beschluss vom 11.
Dezember 2003 in der Rechtssache C-408/02, Silva Carvalho, nicht in der
amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22). Denn wie der
Generalanwalt in Nummer 44 seiner Schlussanträge ausgeführt
hat, gelten die in Randnummer 75 des Urteils Kommission/Niederlande
enthaltenen Erwägungen, die sich auf den systematischen Nachweis
der Wohnsitzvoraussetzung durch den Führerscheininhaber im Rahmen
eines Verfahrens zur Registrierung des Führerscheins in einem
anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat beziehen, auch für die
gelegentlichen Überprüfungen und Ermittlungen, die dieser
Mitgliedstaat vornimmt, um entscheiden zu können, ob er den
Führerschein anerkennt oder nicht.
- 48
- Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellungsmitgliedstaat eine
ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu
vergewissern, dass die Führerscheine unter Beachtung der in
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 dieser Richtlinie
vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt werden, ist es allein
Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf
diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich
nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzung
nicht erfüllt haben. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat ernsthafte
Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu
bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der
gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach
Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie mitzuteilen. Falls der
Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen
ergreift, könnte der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat
gegebenenfalls ein Verfahren nach Artikel 227 EG einleiten, um den
Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der
Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen.
- 49
- Demnach ist auf den ersten Teil der Vorlagefrage zu
antworten, dass Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass
ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein die Anerkennung nicht
deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der
Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des
Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden
Mitgliedstaats gehabt hat. Zum zweiten Teil der Vorlagefrage
Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
- 50
- Herr Kapper trägt vor, die Bestimmungen des
§ 28 FeV 1999 verstießen gegen die Richtlinie 91/439.
Mit diesen Bestimmungen habe der deutsche Gesetzgeber erreichen wollen,
dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in einem anderen
Mitgliedstaat rechtmäßig erworbene Führerscheine als
nichtig angesehen werden müssten und im Inland ungültig
seien. Diese Bestimmungen verstießen gegen den Grundgedanken der
wechselseitigen Anerkennung der Akte der
Verwaltungsbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten. Sie
stellten sogar einen Rückfall hinter den Rechtszustand vor der
Richtlinie 91/439 dar, wonach Führerscheine aus anderen
Mitgliedstaaten bei einem Wohnsitzwechsel wenigstens noch zwölf
Monate gültig gewesen seien.
- 51
- Die Richtlinie 91/439 sehe zwar bestimmte Ausnahmen von dem
in Artikel 1 Absatz 2 niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vor. So könne gemäß
Absatz 3 dieses Artikels der Aufnahmemitgliedstaat bei einem
Wohnsitzwechsel einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen, nach
denen auf dem Führerschein gewisse für die Verwaltung
unerlässliche Angaben eingetragen werden könnten. Diese
Bestimmung erlaube es dem betreffenden Staat jedoch nicht, dem von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein einfach die
Anerkennung zu versagen. Da es
sich um Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
handele, seien sie prinzipiell restriktiv auszulegen.
- 52
- Ebenso wenig ermächtige Artikel 8 der Richtlinie den
deutschen Gesetzgeber zum Erlass der beanstandeten Vorschriften.
- 53
- Dieser Artikel befasse sich ausschließlich mit
bestimmten Einzelfragen bei einem möglichen Umtausch des
Führerscheins. Für diese Auslegung spreche, dass die
Absätze 1, 2, 3 und 6 des Artikels 8 der Richtlinie 91/439
ausdrücklich verschiedene Verfahrensweisen beim Umtausch von
Führerscheinen erwähnten. Es wäre unlogisch, wenn die
beiden weiteren Absätze 4 und 5 ganz generelle Regelungen
enthielten, die sich nicht mit der Umtauschproblematik befassten.
- 54
- Zwar hätten die deutschen Behörden die
Möglichkeit, die Gültigkeit eines ausländischen
Führerscheins für das Inland nicht anzuerkennen, solange dort
eine Maßnahme wie ein Fahrverbot oder eine Sperrfrist wirksam
sei. Für die Zeit danach sei ihnen diese Möglichkeit jedoch
sicherlich nicht eröffnet.
- 55
- Gäbe es keine zeitliche Beschränkung der
Wirksamkeit eines Fahrverbots oder einer vorläufigen oder
endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis,
so würde dies zu untragbaren Ergebnissen führen. Ein
deutscher Staatsbürger, dessen nationaler Führerschein in
Deutschland eingezogen worden sei und der in einen anderen
Mitgliedstaat umgezogen sei, wäre auch dann nicht berechtigt, bei
seiner Rückkehr in sein Heimatland von einem von diesem
Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, wenn
die neue Fahrerlaubnis mehrere Jahre nach dem Entzug der deutschen
Fahrerlaubnis erteilt worden wäre. Der Erwerb einer deutschen
Fahrerlaubnis wäre ihm, abgesehen von der fehlenden
Zuständigkeit dieses Staates, auch nach Artikel 7 Absatz 5 der
Richtlinie verwehrt.
- 56
- Außerdem sei zu prüfen, ob
die Kommission der Bundesrepublik Deutschland die Zustimmung zu den
fraglichen Vorschriften erteilt habe, wie es Artikel 10 der Richtlinie
verlange.
- 57
- Die deutsche Regierung vertritt die
Auffassung, dass die Richtlinie 91/439, insbesondere Artikel 8
Absätze 2 und 4, so auszulegen sei, dass der Wohnsitzmitgliedstaat
einem Führerschein, der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt
worden sei, die Anerkennung dann versagen könne, wenn der
inländische Führerschein entzogen worden sei.
- 58
- Aus dem Regelungskontext der
Richtlinie 91/439 ergebe sich, dass aus dem in ihrem Artikel 1 Absatz 2
enthaltenen sehr allgemeinen Programmsatz allein noch keine pauschale
und unbedingte Geltung fremder Führerscheine außerhalb des
ausstellenden Mitgliedstaats folge. Vielmehr erfolge eine Anerkennung
nur nach Maßgabe der Einzelbedingungen, die in den
Detailbestimmungen der Richtlinie, nämlich den Artikeln 2 bis 12,
näher dargelegt seien.
- 59
- Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie
stelle ausdrücklich klar, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen
Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften
über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden könne. Auf
Gemeinschaftsangehörige mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland
fänden daher stets die deutschen Vorschriften über den
Fahrerlaubnisentzug Anwendung, nicht nur in Bezug auf die von den
deutschen Behörden ausgestellten Führerscheine, sondern auch
auf solche, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats
ausgestellt worden seien.
- 60
- Artikel 8 Absatz 4 sehe sogar
ausdrücklich vor, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der
Gültigkeit eines Führerscheins ablehnen könne, den ein
anderer Mitgliedstaat einer Person ausgestellt habe, der in seinem
Hoheitsgebiet der Führerschein entzogen worden sei.
- 61
- Nicht geteilt werden könne die
restriktive Auffassung des vorlegenden Gerichts, wonach Artikel 8
Absätze 2 und 4 nur in Fällen des Umtauschs eines
gültigen Führerscheins anwendbar sei. Artikel 8 Absatz 2
gelte vielmehr nach seinem Wortlaut zwar auch, aber keineswegs
ausschließlich für die Fälle des
Führerscheinumtauschs.
- 62
- Eine unmittelbare Anwendbarkeit der
Richtlinie käme nur dann in Frage, wenn die fraglichen
Bestimmungen hinreichend konkret wären und nicht richtig in
deutsches Recht umgesetzt worden wären. Es sei jedoch dargelegt
worden, dass § 28 Absatz 4 Nummer 3 FeV 1999 das
Gemeinschaftsrecht richtig und vollständig umsetze.
- 63
- In ihrer schriftlichen Antwort auf
die Fragen des Gerichtshofes hat die deutsche Regierung weiter
ausgeführt, dass die am 1. September 2002 in Kraft getretene
Verordnung vom 7. August 2002 zur Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften (BGBl. I S. 3267, im Folgenden: FeV 2002)
u. a. § 28 FeV 1999 dahin geändert habe, dass
ein neuer Absatz 5 eingefügt worden sei. Dieser Absatz sehe
ausdrücklich vor, dass die zuständigen Behörden auf
Antrag das Recht erteilen könnten, in Deutschland von einer in
einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis Gebrauch zu
machen, wenn die Gründe nicht mehr bestünden, aus denen auf
ihren Inhaber eine der in § 28 Absatz 4 Nummern 3 und 4
genannten Maßnahmen angewendet worden seien.
- 64
- Nach Ansicht der italienischen
Regierung, die sich erst in der mündlichen Phase am vorliegenden
Verfahren beteiligt hat, enthält Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie
91/439 den Grundsatz, dass die nationalen Strafvorschriften, nach denen
die Fahrerlaubnis eingeschränkt werden könne, Vorrang haben
vor der automatischen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheine. Diese Bestimmung solle verhindern,
dass die strafrechtliche Sanktion der Entziehung der Fahrerlaubnis in
dem Mitgliedstaat, der diese Sanktion verhängt habe, durch den
Gebrauch eines später in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen
Führerscheins umgangen werde, und zwar unabhängig von der
Ordnungsmäßigkeit der Ausstellung dieses Führerscheins.
Der Wortlaut des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie enthalte jedoch
eine stillschweigende Bezugnahme auf die Fortgeltung der betreffenden
Sanktion. Im Hinblick darauf, dass das grundlegende Prinzip der
Richtlinie die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine sei und
Artikel 8 Absatz 4 eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstelle, sei
diese Bestimmung in der Weise eng auszulegen, dass sich ein
Mitgliedstaat nicht auf sie berufen könne, um die Anerkennung
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
zu versagen, wenn die Maßnahme, mit der die Fahrerlaubnis
beschränkt worden sei, nicht mehr in Kraft sei.
- 65
- Die Kommission führt in ihren
schriftlichen Erklärungen aus, dass sich die Weigerung, den
niederländischen Führerschein von Herrn Kapper anzuerkennen,
auf die gegen ihn in Deutschland angeordnete Entziehung der
Fahrerlaubnis stützen könne, die zu den in Artikel 8 Absatz 2
der Richtlinie 91/439 genannten Maßnahmen gehöre. Dies stehe
im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie, der mit
§ 28 Absatz 4 Nummer 3 FeV 1999 in die deutsche Rechtsordnung
umgesetzt worden sei
- 66
- Die Anwendung dieser Bestimmung sei
nicht auf die Fälle des Umtauschs eines gültigen
Führerscheins beschränkt. Die Bestimmung sei
naturgemäß auch anwendbar, wenn der Inhaber den Umtausch
seines ausländischen Führerscheins beantrage. Sie sei aber
nicht ausschließlich in diesem Fall anwendbar. Diese Auffassung
werde entgegen den Ausführungen des vorlegenden Gerichts durch den
Wortlaut des Artikels 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie
gestützt.
- 67
- Außerdem widerspreche die
Weigerung, die Gültigkeit eines ausländischen
Führerscheins anzuerkennen, in diesen eng umschriebenen
Fällen nicht dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen
Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, da es im Interesse aller
Mitgliedstaaten liege, dass die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie
genannten inländischen Maßnahmen respektiert würden. In
diesem Sinne sei auch die letzte Begründungserwägung der
Richtlinie zu verstehen. Die Kommission verweist insoweit auf die
Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Mitgliedstaaten berechtigt
seien, die Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollten, dass
sich einige ihrer Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den
EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen
Rechts entziehen und sich in missbräuchlicher oder
betrügerischer Absicht auf Gemeinschaftsrecht berufen (Urteil vom
9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999,
I-1459, Randnr. 24).
- 68
- In der mündlichen Verhandlung
hat die Kommission jedoch die Ansicht vertreten, dass sie aufgrund des
Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, wie er sich nach den
Erläuterungen darstelle, die das vorlegende Gericht auf Ersuchen
des Gerichtshofes gegeben habe, ihre Erklärungen in diesem Punkt
ergänzen müsse. Es sei nämlich zu berücksichtigen,
dass die in Deutschland angeordnete Maßnahme der Entziehung der
Fahrerlaubnis diesen Klarstellungen zufolge auf neun Monate begrenzt
gewesen sei und Herr Kapper zum Zeitpunkt der Ausstellung des
niederländischen Führerscheins in seinem Heimatland
grundsätzlich eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis hätte
beantragen können. In Anbetracht dieser Umstände sei Artikel
8 Absatz 4 der Richtlinie nicht so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat
einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein
auf unbestimmte Zeit über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der
Betroffene im erstgenannten Mitgliedstaat eine neue Fahrerlaubnis
hätte erhalten können, die Anerkennung versagen könne.
- 69
- Die Kommission hat in der
mündlichen Verhandlung außerdem ihre schriftliche Antwort
auf die ihr gestellte Frage des Gerichtshofes, ob die Bundesrepublik
Deutschland die in Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 genannte
Zustimmung eingeholt habe, ergänzt. Sie habe ihre Zustimmung zu
den Bestimmungen des § 28 FeV 1999 implizit gegeben, da ihr
diese notifiziert worden seien und sie gegen diese - anders als bei
anderen Bestimmungen der FeV 1999, die Gegenstand eines
Vertragsverletzungsverfahrens seien - keine Einwände gehabt habe.
Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie verlange von der Kommission keine
förmlichen Entscheidungen, mit denen sie den ihr von den
Mitgliedstaaten mitgeteilten nationalen Vorschriften ausdrücklich
ihre Zustimmung erteile. Antwort des
Gerichtshofes
- 70
- Soweit es Artikel 8 Absatz 4
Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat erlaubt, die
Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in
seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der
Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet
wurde, stellt er eine Ausnahme von dem in Artikel 1 Absatz 2 der
Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten
Führerscheine dar.
- 71
- Wie sich aus der ersten
Begründungserwägung der Richtlinie ergibt, wurde dieser
Grundsatz aufgestellt, um die Freizügigkeit von Personen zu
erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen
niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. Dazu hat
der Gerichtshof festgestellt, dass die Regelungen über die
Ausstellung und die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine
durch die Mitgliedstaaten sowohl unmittelbaren als auch mittelbaren
Einfluss auf die Ausübung der Rechte haben, die durch die
Bestimmungen des Vertrages über die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien
Dienstleistungsverkehr gewährleistet werden. Im Hinblick auf die
Bedeutung der Individualverkehrsmittel kann nämlich der Besitz
eines vom Aufnahmestaat ordnungsgemäß anerkannten
Führerscheins Einfluss auf die tatsächliche Ausübung
einer großen Zahl von unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeiten und, allgemeiner gesagt, der
Freizügigkeit durch die unter das Gemeinschaftsrecht fallenden
Personen haben (Urteile vom 28. November 1978 in der Rechtssache 16/78,
Choquet, Slg. 1978, 2293, Randnr. 4, sowie Skanavi und
Chryssanthakopoulos, Randnr. 23).
- 72
- Nach ständiger Rechtsprechung
sind die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser
Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng
auszulegen (vgl. zu den Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass
die Mehrwertsteuer auf jede Dienstleistung erhoben wird, die ein
Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt, Urteil vom 10. September
2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833,
Randnr. 28, und zu den Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, die Zugang zu einem
reglementierten Beruf verleihen, Urteil vom 29. April 2004 in der
Rechtssache C-102/02, Beuttenmüller, Slg. 2004, I-0000, Randnr.
64). Dies muss erst recht gelten, wenn dieser allgemeine Grundsatz die
Ausübung von durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, wie
sie in Randnummer 71 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind,
erleichtern soll.
- 73
- Es ist jedoch klarzustellen, dass
entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts die Anwendung von
Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie nicht auf die Fälle
beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaats
vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses
Führerscheins befasst werden. Denn auch wenn Artikel 8 der
Richtlinie mehrere Bestimmungen enthält, die die materiellen und
formellen Voraussetzungen für den Umtausch oder die Ersetzung
eines Führerscheins speziell für den Fall regeln, dass der
Inhaber bei den zuständigen Behörden einen entsprechenden
Antrag stellt, so haben die Absätze 2 und 4 dieses Artikels doch
einen anderen Zweck, nämlich den, es den Mitgliedstaaten zu
ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften
über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der
Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Ausübung der ihnen in Artikel 8
Absätze 2 und 4 der Richtlinie eingeräumten Befugnis durch
die Mitgliedstaaten kann daher nicht von einer freiwilligen Handlung
des Inhabers eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins, wie es die Beantragung eines Umtauschs dieses
Führerscheins darstellt, abhängen. Es ist daran zu erinnern,
dass nach der Rechtsprechung die Richtlinie 91/439 die Systeme des
Führerscheinumtauschs ausdrücklich beseitigen wollte und dass
sie es den Mitgliedstaaten verbietet, die Registrierung oder den
Umtausch der nicht von ihren eigenen Behörden ausgestellten
Führerscheine zu verlangen, wenn sich die Inhaber dieser
Führerscheine in ihrem Hoheitsgebiet niederlassen (Urteil
Kommission/Niederlande, Randnr. 72, und Beschluss vom 29. Januar 2004
in der Rechtssache C-253/01, Krüger, Slg. 2004, I-0000, Randnrn.
30 bis 32).
- 74
- Im vorliegenden Fall ergibt sich aus
den Akten und aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen,
dass das nationale Gericht im Ausgangsverfahren neben anderen
Vorschriften auch § 28 Absatz 4 Nummern 3 und 4 FeV 1999 zu
beachten hat. Diese Bestimmungen, die anwendbar sind, wenn der
Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland hat, hindern die deutschen Behörden
offenbar daran, die Gültigkeit des von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerscheins u. a. dann anzuerkennen, wenn auf
den Inhaber in Deutschland eine von einem Gericht erlassene
Maßnahme des Entzugs seiner Fahrerlaubnis angewendet wurde. In
einem solchen Fall kann der Betroffene nach der anwendbaren Regelung
einen in Deutschland gültigen Führerschein anscheinend nur
dann erhalten, wenn er bei den zuständigen Behörden die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt und den damit verbundenen
Voraussetzungen und Prüfungen genügt. Seit dem 1. September
2002 sieht § 28 Absatz 5 FeV 2002 jedoch ausdrücklich
vor, dass die deutschen Behörden dem Betroffenen gestatten
können, von seiner von einem anderen Mitgliedstaat erteilten
Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn die Gründe für die
Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen.
- 75
- Außerdem ergibt sich aus den
Akten, dass im Strafbefehl vom 26. Februar 1998 gegen Herrn Kapper
neben der Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist
angeordnet war, die am 25. November 1998 ablief. Nach diesem Zeitpunkt
hätte Herr Kapper nach den Angaben des vorlegenden Gerichts bei
den deutschen Behörden einen Antrag auf Neuerteilung der
Fahrerlaubnis stellen können. Somit bestand für Herrn Kapper,
als ihm am 11. August 1999 von den niederländischen Behörden
ein Führerschein ausgestellt wurde, im deutschen Hoheitsgebiet
keine Sperre mehr für die Beantragung einer Neuerteilung der
Fahrerlaubnis bei den zuständigen Behörden der Bundesrepublik
Deutschland.
- 76
- Nach dem Wortlaut von Artikel 8
Absatz 4 der Richtlinie 91/439 kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die
Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem
anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem
Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten
Maßnahmen angewendet wurde. Da diese Bestimmung eng auszulegen
ist, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer
Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs
oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis
angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der
Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr
möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der
fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
bereits abgelaufen, so verbietet es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat,
weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins,
der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellt worden ist, abzulehnen.
- 77
- Gegen diese Schlussfolgerung
lässt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen
Vorschriften, insbesondere § 28 FeV 1999, gerade darauf
abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs
oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte
Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die
Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner
Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die Negation des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine
selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439
eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat
für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine
nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.
- 78
- Nach alledem ist auf den zweiten Teil
der Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass
ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb
ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats
auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs
oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis
angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme
angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in
diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von
dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
-
Kosten
- 79
- Die Auslagen der deutschen, der
italienischen und der niederländischen Regierung sowie der
Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben,
sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des
Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden
Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher
Sache dieses Gerichts.
-
Aus diesen Gründen
-
DER GERICHTSHOF
(Fünfte Kammer)
hat
-
- 1.
- Artikel 1 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den
Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom
2. Juni 1997 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung
nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden
Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der
Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des
ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.
-
- 2.
- Artikel 1 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so
auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit
eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten
Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine
Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat
erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser
Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der
Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der
Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
|
Timmermans
|
Rosas
|
von Bahr
|
Verkündet in öffentlicher
Sitzung in Luxemburg am 29. April 2004.
|
Der Kanzler
|
Der Präsident
|
- Verfahrenssprache: Deutsch.
|